Kein Abzug von Honorar für Professur-Vermittlung als erwerbsbezogene Aufwendungen

In einem aktuellen Urteil vom 13.10.2017 (Az.: 4 K 1891/14 F) hatte das FG Münster über die Vermittlungsprovision zur Erlangung eine Professur an einer ungarischen Universität zu entscheiden. Der klagende Zahnarzt beantragte die Kosten für die Vermittlung der Professur als Betriebsausgabe bei den Einkünften aus seiner selbständigen Tätigkeit als Zahnarzt in Abzug bringen. Durch die ungarische Professur, ist es dem Zahnarzt möglich den Professorentitel auch in Deutschland zu führen.
Das FG Münster hatte in einem ersten Schritt zu prüfen, ob das Vermittlungshonorar zur Erlangung des Professorentitels beruflich oder auch privat veranlasst ist. Das Gericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass das Vermittlungshonorar zur Erlangung des Professorentitels sowohl beruflich als auch privat veranlasst ist. Denn neben der Werbewirkung für seine freiberufliche Tätigkeit bewirke der Professorentitel gleichzeitig nahezu zwangsläufig (zumindest in Deutschland) für den Kläger ein gesteigertes gesellschaftliches Ansehen. Liegt eine gemischte berufliche und private Veranlassung vor, muss in einem zweiten Schritt festgestellt werden, ob eine der beiden Sphären nur unerheblich berührt ist. Der Bundesfinanzhof gehe zwar grundsätzlich von einer erheblichen privaten Mitveranlassung von Aufwendungen zur Erlangung des Doktorgrades aus. Diese werde jedoch verdrängt, wenn der akademische Grad die beruflichen Erwerbsaussichten verbessere und den Charakter einer beruflichen Qualifikation besitze, so die Erläuterung. Komme die Prüfung im zweiten Schritt zu dem Ergebnis, dass Aufwendungen sowohl die Erwerbs- als auch die Privatsphäre in steuerlich relevantem Umfang betreffen, habe in einem dritten Schritt grundsätzlich eine Aufteilung der Aufwendungen entsprechend dem Umfang der jeweiligen Veranlassung zu erfolgen. Voraussetzung hierfür ist jedoch ein objektiver Maßstab, der zu einer zutreffenden und leicht nachvollziehbaren Aufteilung der Aufwendungen entsprechend der anteiligen Veranlassung führt. Das FG Münster konnte keinen solchen Maßstab für eine Aufteilung des Vermittlungshonorars mangels objektivierbarer Kriterien finden. Daher blieb dem Kläger der Abzug der Aufwendungen in Gänze versagt. Hier greift der Grundsatz, dass Aufwendungen mit einer untrennbar gemischten Veranlassung insgesamt nicht abziehbar sind.