Parkplätze für Mitarbeiter – Steuerliche Behandlung

Stellt ein Zahnarzt/Arzt seinen Mitarbeitern unentgeltlich oder verbilligt Parkplätze zur Verfügung, die er selbst angemietet hat, ist es strittig, wie dies steuerlich zu behandeln ist. Das Finanzgericht Köln entschied in der Vergangenheit, dass die Bereitstellung von Parkplätzen durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln sei. Dieses Urteil wurde jedoch nicht allgemein angewandt (so die Oberfinanzdirekt Münster) auch dann nicht, wenn nur einzelne Mitarbeiter einen kostenlosen Stellplatz zur Verfügung gestellt bekamen. 

Dieses Thema könnte jedoch im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung aufgegriffen werden. Sozialversicherungsbeiträge entstehen nicht.  

Mieten die Mitarbeiter Parkplätze selbst an und der Praxisinhaber erstattet die Gebühren, ist der Mietbetrag sowohl steuer- als auch sozialversicherungspflichtig. Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 15 % entfällt, da die Parkgebühren mit der Entfernungspauschale abgegolten sind. 

Siehe hierzu: Aktueller Wirtschaftsdienst für Apotheker vom 1.4.2018, S. 16 f.