Aufgabegewinn wird mit Krankenkassenbeiträgen belastet

Gibt ein freiwillig gesetzlich krankenversicherter Selbständiger seinen Betrieb auf, entsteht häufig ein Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinn. Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts unterliegt dieser Gewinn der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung, sofern dies den Versicherten finanziell nicht überfordert. Im Rahmen der Aufgabe eines Betriebs berücksichtigte die Krankenkasse bei der Beitragsbemessung auch den Aufgabegewinn. Der Versicherte klagte und argumentierte, dass eine Betriebsaufgabe im Gegensatz zu einer Betriebsveräußerung keine Einnahme nach sich ziehe. Der Aufgabegewinn führe für ihn zu keiner Vermögensmehrung. Die Sache ging vor das Sozialgericht und das Landessozialgericht. Die Klage blieb ohne Erfolg.  

Die Revision beim Bundessozialgericht blieb teilweise erfolgreich. Das Bundessozialgericht wies die Sache zurück an das Landessozialgericht. Das Bundessozialgericht hält es für rechtens, dass der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Aufgabegewinn bei der Beitragsbemessung berücksichtigt wird, da der Veräußerungsgewinn einkommensteuerrechtlich zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb zähle. Es werden darüber hinaus lediglich die aufgedeckten stillen Reserven in die Beitragsberechnung einbezogen. Das heißt, Aufgabegewinne dürfen nicht unbeachtet bleiben, nur weil der entsprechende Einkommensteuerbescheid erst nach Betriebsaufgabe und damit zu einem Zeitpunkt ergangen ist, zu dem eine selbständige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt und Arbeitseinkommen nicht mehr erzielt wird. 

Allerdings dürfe – und dies war ein Teil-erfolg – die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch die regelmäßig später eintretende Beitragslast nicht überfordert werden. Für eine Beitragserhebung sei kein Raum, wenn dadurch Hilfebedürftigkeit i.S. der Vorschriften zur Sozialhilfe oder zum Arbeitslosengeld II eintreten würde. Dies muss nun noch von der Vorinstanz geprüft werden. Daher wurde der Rechtsstreit zurückverwiesen.

Siehe hier- zu: Bundessozialgericht vom 18.1.2018, AZ.: B 12 KR 22/16 R.