Schenkung – Wann muss sie dem Finanzamt gemeldet werden?

Der Steuerpflichtige ist grundsätzlich verpflichtet, alle Schenkungen gegenüber dem Finanzamt anzuzeigen. Um sich gegenüber der Finanzverwaltung abzusichern, sollte trotz einer evtl. Pflicht zur notariellen Beurkundung bei Grundstücken der Steuer-pflichtige dies seinem Einkommensteuer-Finanzamt anmelden.

Da die Freibeträge von Schenkungen eine Laufzeit von zehn Jahren aufweisen, beginnt die Frist erst dann zu laufen, wenn das Finanzamt von der Schenkung erfahren hat. Erfolgt keine Anmeldung der Schenkung an das Finanzamt könnte eine sog. „ewige Verjährung“ eintreten. Das heißt, die zehn Jahre beginnen nicht und laufen nicht ab. Der Vorteil der Zehnjahresfrist ist, dass nach zehn Jahren wiederum der Freibetrag in voller Höhe zur Verfügung steht, so etwa im Verhältnis von Eltern auf Kinder 400.000 € oder von Großeltern auf die Enkel von 200.000 €.

Gelegentliche Geschenke zu Anlässen wie z.B. Geburtstagen, bestandene Prüfungen, Hochzeiten usw. fallen unter den Begriff der üblichen Gelegenheitsgeschenke und sind in der Regel nicht meldepflichtig. Allerdings hat die Finanzverwaltung hierzu keine Werte angegeben. Hier spielen auch die Vermögensverhältnisse von Schenker und Beschenkten eine Rolle.