Solarstrom kann Rente mindern

Der Klimawandel macht allem Anschein nach in Deutschland Solarstromanlagen profitabler. Wer eine solche Anlage betreibt, sollte allerdings auch Nebenwirkungen auf Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung im Blick haben.

Wichtig ist dies für alle, die eine vorgezogene gesetzliche Altersrente, eine Hinterbliebenenrente oder eine Erwerbsminderungsrente erhalten. Dies gilt allerdings nicht für Altersrentner, die das reguläre Rentenalter (für den Jahrgang 1952: 65 Jahre und sechs Monate) erreicht haben. Für die Betroffenen gilt: Jegliche Einkünfte, die sie nebenher erzielen, spielen für die Altersrente keine Rolle.

Ansonsten gilt jedoch: Erzielen Rentenbezieher mit Photovoltaikanlagen Einnahmen, kann dies zu Rentenkürzungen oder sogar zum Entfall der Rentenzahlung führen. Dies ist deshalb der Fall, weil die Inhaber von Photovoltaikanlagen steuerrechtlich als Unternehmer angesehen werden. Bei den Einnahmen aus Photovoltaikanlagen handelt es sich grundsätzlich steuerrechtlich um Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb. Allerdings kann es sich auch – je nach rechtlicher Gestaltung – um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung handeln.

Dass die Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage auf ein vorgezogenes Altersruhegeld anzurechnen sind und bei Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze dazu führen können, dass bereits ausgezahlte Renten zurückgezahlt werden müssen, hat das Sozialgericht (SG) Mainz Ende 2015 zum alten Hinzuverdienstrecht (vor der Einführung der Flexirente) rechtskräftig entschieden (Az. S 15 R 389/13). Das Urteil ist voll auf die neue Rechtssituation übertragbar. Zur Erläuterung: Derzeit gilt, dass Einkünfte, die in einem Kalenderjahr 6.300,– € übersteigen, zu 40 % auf eine Frührente angerechnet werden.

In dem vom SG Mainz entschiedenen Fall ging es um einen Rentner, der neben seiner Altersrente Einnahmen aus einem 400-Euro-Job (dies war die damalige Geringfügigkeitsgrenze) bezog und außerdem Einnahmen aus dem Betrieb einer Solaranlage in Höhe von 253,– € im Jahr hatte. Zusammengenommen überstieg beides die damals geltende Hinzuverdienstgrenze von 400,– € (jetzt: 450,– €) monatlich. Auch die heute geltende Hinzuverdienstgrenze von jährlich 6.300,– € wäre hier überschritten worden.

Die Beträge, um die es im Mainzer Fall ging, machen deutlich: Ein Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze dürfte bei kleineren Solaranlagen nur dann gefährlich werden, wenn Einkünfte aus einer kleinen Beschäftigung hinzukommen.

Frührentnern, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrentnern ist zu empfehlen, jede gewerbliche Tätigkeit der Deutschen Rentenversicherung zu melden und direkt klären zu lassen, welchen Einfluss sie auf die Höhe der Altersbezüge hat.

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