Kosten für den Besuch des Fitness- und Gesundheitsclubs als außergewöhnliche Belastungen absetzbar?

Aufwendungen für den Besuch eines Fitness- und Gesundheitsclubs sind nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige keine ärztliche Verordnung vorlegt, sondern lediglich pauschale ärztliche Bescheinigungen, nach denen allgemein Sporttherapie, Krankengymnastik, Bewegungsübungen, Massagen und Bewegungsübungen im Bewegungsbad unter therapeutischer Anleitung benötigt und Aufbautraining der Muskulatur durch Bewegungsbäder, Muskeltraining sowie Gymnastikkurse angeraten werden.

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