Wertlose Wertpapiere vor Jahresende veräußern!

Bislang hatte die Rechtsprechung es anerkannt, dass wertlose Aktien, Forderungsausfälle, verfallene Optionen und verfallene Knock-out-Zertifikate bei einer Veräußerung zu einem verrechenbaren Verlust geführt haben.

 Nunmehr hat das Jahressteuergesetz 2019, das im Entwurf vorliegt, im Rahmen der Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften eine Einschränkung dahingehend vorgenommen, dass diese wertlos gewordenen Wirtschaftsgüter nicht zu einem wirksamen Verlust führen können, der mit positiven Einkünften verrechnet werden kann.

 Da das Jahressteuergesetz 2019 voraussichtlich noch in diesem Jahr verabschiedet werden wird, gilt es für den Veranlagungszeitraum 2020, so dass wertlos gewordene Aktien, Optionen, Kapitalforderungen, privat gewährte Darlehen usw. noch im alten Jahr 2019 veräußert werden müssen, um einen Veräußerungsverlust zu verwirklichen.

 Die Voraussetzung „Wertlosigkeit“ bis zum Jahresende 2019 wird von der Finanzverwaltung akzeptiert, wenn der Verkaufserlös die Transaktionskosten nicht übersteigt bzw. der Veräußerungserlös aus einem symbolischen Kaufpreis, z.B. 1 €, besteht.