Arzt war kein Dr. med. – 15.000 € Geldstrafe

Der angeklagte deutsche Staatsangehörige hatte im Iran Medizin studiert und nach seiner Promotion das Recht erhalten, dort den Doktor-Titel zu führen. In Deutschland betrieb er als Schönheitschirurg ein „Zentrum der ästhetischen Medizin“. Im öffentlichen Leben trat er als „MD“, „Dr.“ und „Dr. med“ auf. Die ÄK Nordrhein teilte dem Angeklagten zweimal schriftlich mit, dass es sich bei dem im Iran verliehen Titel um ein Berufsdoktorat handele, das der deutschen Promotion nicht entspreche, und dass sein Verhalten als Missbrauch von Titeln gemäß § 132a StGB strafbar sei.

Diese Rechtsansicht bestätigte das Gericht. Dem Arzt sei untersagt, sich als „Dr.“ ohne Zusatz des Landes, in welchem er promoviert hat, oder als „Dr. med.“ zu bezeichnen. Nach den Grundsätzen der Kultusministerkonferenz für die Führung ausländischer Hochschulgrade könne ein ausländischer Hochschulgrad in der Form geführt werden, in welcher er verliehen wurde. Dabei müsse aber die verleihende Hochschule als zusätzliche Angabe geführt werden. Eine Umwandlung in einen entsprechenden deutschen Grad finde nicht statt. In einer ergänzenden Vereinbarung der Länder seien besondere Regelungen für Hochschulgrade aus Mitgliedstaaten der EU und vereinzelte andere, nicht jedoch für solche aus dem Iran getroffen worden.

AG Düsseldorf: Urteil vom 02.08.2019   - 119 Cs - 110 Js 2401/19 - 426/19