Doppelt krankenversichert

Wer sich doppelt krankenversichert kann nur die Beiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung unbeschränkt als Sonderausgaben abziehen, weil nur diese Beiträge zur Erlangung eins Basis Krankenversicherungsschutzes erforderlich sind.

Entrichtet ein in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Pflichtversicherter zusätzlich Beiträge zur privaten Basis-Kranken- und Pflegeversicherung, sind nur die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG als Sonderausgaben abziehbar

Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber des Steuerpflichtigen diesen rechtsirrig nicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angemeldet hat und der Steuerpflichtige daher einen bestehenden privaten Kranken- und Pflegeversicherungsvertrag nicht mit Wirkung auf den Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gekündigt hat.

Quelle: BFH – X B 56/19 vom 29.08.2019 NV