Corona-Sonderzahlungen für Beschäftigte bis 1.500 Euro steuerfrei

Aufgrund der Corona-Krise können Arbeitgeber ihren Beschäftigten bis Ende 2020 Sonderzahlungen bis 1.500 Euro steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren.
Steuerfrei sind Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Eine Entgeltumwandlung ist demnach ausgeschlossen.
Steuerfreiheit gilt nur für Sonderzahlungen in Zusammenhang mit der Corona-Krise, es ist erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitern erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt.

Download

BMF - Schreiben vom 9. April 2020

FAQ Liste BMF vom 30. April 2020