Vertretungsapotheker können auch freiberuflich tätig sein

In den letzten Jahren ist die sozialversicherungsrechtliche Einordnung der Ärzte, Zahnärzte und Apotheker, welche den Praxis- bzw. Apothekeninhaber vertreten, zunehmend in den Fokus der Betriebsprüfungen geraten.

Die Vertretungstätigkeit von Apothekern auf selbstständiger Basis ist grundsätzlich zulässig. Bei der Abgrenzung zwischen Anstellung und Selbstständigkeit sind jedoch die spezifischen Vorgaben des Apothekenrechts zu beachten. 

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat zur Frage des sozialrechtlichen Status eines Apothekers als Vertreter des Inhabers entschieden. Für das LSG lag demnach keine Eingliederung in den Apothekenbetrieb vor. Nach dem Gesetz könne keine Apotheke ohne Anwesenheit eines Apothekers betrieben werden. Daher sei der Betrieb nach dem Apotheker (und nicht anders herum) ausgerichtet. Die gesamte von der Klägerin in personeller und sachlicher Hinsicht zur Verfügung gestellte Praxisinfrastruktur ist der Vertretungstätigkeit Apotheken gegenüber untergeordnet, hat also im Verhältnis zu ihrer Tätigkeit als vertretende Apothekerin eine lediglich dienende bzw. unterstützende Funktion.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.06.2020, Az. L 8 BA 6/18