Kein Abzug der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers bei Unfallchirurg mit Teleradiologie

Nach einer aktuellen Entscheidung des  sind Aufwendungen eines Unfallchirurgen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann nicht als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Arbeitgeber das Arbeitszimmer mit einer Teleradiologie ausstattet, die der Unfallchirurg im Rahmen von Rufbereitschaftsdiensten verwenden kann.

Mit dieser rechtlichen Würdigung weicht der Senat nicht von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 7. August 2003 (BFH-Urteil vom 07. August 2003 VI R 41/98, BFHE 203, 119, BStBl II 2004, 80) ab. Der Bundesfinanzhof hat in dieser Entscheidung die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen eines EDV-Organisators für sein häusliches Arbeitszimmer bejaht, weil dem Steuerpflichtigen während seiner Bereitschaftsdienste sein Büroarbeitsplatz beim Arbeitgeber nicht zur Verfügung gestanden habe. Der Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt, wies aber die Besonderheit auf, dass das Gebäude des Arbeitgebers für den Steuerpflichtigen zu den Zeiten des Bereitschaftsdienstes verschlossen und dem Steuerpflichtigen somit nicht zugänglich war. Diese Besonderheiten sind im Streitfall nicht gegeben. Vielmehr hat der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt, auch während der Rufbereitschaftsdienste jederzeit einen Computerarbeitsplatz im Krankenhaus nutzen zu können.

Quelle: FG Niedersachsen vom 19.10.20, 1 K 292/19, rkr