Mitunternehmerstellung im Rahmen einer Freiberuflerpraxis

Nach der Entscheidung des FG Köln v. 10.07.20197 K 3133/17 unterscheiden sich die Kriterien für die Annahme einer freiberuflichen Mitunternehmerschaft nicht von denen einer gewerblichen Mitunternehmerschaft. Insoweit bedarf es des Vorliegens von Mitunternehmerrisiko als auch Mitunternehmerinitiative.

Sachverhalt:

Bei der Klägerin handelt es sich um eine seit 2006 bestehende Gemeinschaftspraxis in der Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die von den Beigeladenen U und T (Altgesellschafter) mit einem Anteil von jeweils 50 % gegründet wurde. In 2010 schlossen die Kläger mit dem Beigeladenen W einen Beitrittsvertrag mit Wirkung zum… 2010 ab. Die erweiterte Praxisgemeinschaft schloss sodann am… 2012 einen weiteren Beitrittsvertrag mit dem Beigeladenen V mit Wirkung auf den… 2013 ab. Der Beigeladene V, der zuvor bereits als Arzt in der Praxis angestellt war, teilt sich den Sonderbedarfsitz im Rahmen des Jobsharings mit dem Beigeladenen W.

Ausweislich der insoweit identischen Beitrittsverträge waren die Neugesellschafter (im Ergebnis) zu je 5 % an der Steigerung des immateriellen Wertes der Gemeinschaftspraxis beteiligt. Wesentliche Beschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung aller Gesellschafter. Am Gewinn und Verlust der Gemeinschaftspraxis nehmen die Neugesellschafter zu 43 % (44 % bei einem Umsatz von > 500.000 EUR) des von ihn für die Gesellschaft erwirtschafteten Umsatzes teil. Der restliche Gewinn wird anteilig zwischen den Altgesellschaftern aufgeteilt. An einem eventuellen Verlust der Praxis sind die Neugesellschafter im Ergebnis zu 10 % beteiligt. Scheidet ein Gesellschafter aus der Praxis aus und lässt er seine Zulassung zur Verwertung in der Gemeinschaftspraxis zurück, erhält er als Abfindung für seine Beteiligung am immateriellen Vermögen der Praxis 1/3 von 43 % des durch ihn im Zeitraum bis zu seinem Ausscheiden erwirtschafteten Umsatzes.

Die Beteiligten streiten (Streitjahre 2011 bis 2013) darüber, ob die Beigeladenen W und V Mitunternehmer der Gemeinschaftspraxis U und T geworden sind.

Entscheidungsgründe:

Nach der Entscheidung des erkennenden Senats hat die Finanzverwaltung die Mitunternehmerstellung der Beigeladenen W und V zu Unrecht versagt.

Wie der erkennende Senat ausführt, unterscheiden sich die Kriterien für die Annahme einer freiberuflichen Mitunternehmerschaft grundsätzlich nicht von denen einer gewerblichen Mitunternehmerschaft (BFH v. 10.10.2012, VIII R 42/10BStBl II 2013, 79). Mithin muss sowohl ein Mitunternehmerrisiko als auch eine Mitunternehmerinitiative gegeben sein:

Zum Mitunternehmerrisiko:

Das für die Annahme erforderliche Mitunternehmerrisiko der Beigeladenen W und V ergibt sich nach der Rechtsauffassung des erkennenden Senats aus den gesellschaftsvertraglichen Regelungen zur Ergebnisverteilung, zum Haftungsrisiko und zur Vermögensbeteiligung. So wirke die Berechnung der prozentualen Vergütung von maximal 43 % der vergangenen drei Jahresumsätze faktisch wie eine Gewinnbeteiligung, die begrenzt ist auf die von den Neugesellschaftern selbst erwirtschaftete Rendite. Nach der Überzeugung des erkennenden Senats ist dies aufgrund der Tatsache, dass die Neugesellschafter bei Eintritt in die bestehende Gemeinschaftspraxis keinen Kaufpreis zahlen mussten, auch konsequent, da aus der Sicht der Altgesellschafter bei Eintritt der Neugesellschafter nicht absehbar war, welchen Anteil am Gesamtumsatz die Neugesellschafter beitragen würden. Zudem weist der erkennende Senat darauf hin, dass für den Fall des "echten" erwirtschafteten Verlustes, die Neugesellschafter diesen zu jeweils 5 % mittragen. Diese Regelung zur Verlustbeteiligung stellt insoweit ein reales finanzielles Risiko für die Neugesellschafter dar.

Über die Gewinn- und Verlustbeteiligung der Neugesellschafter hinaus ergibt sich nach der Überzeugung des erkennenden Senats ein Mitunternehmerrisiko der Neugesellschafter auch aus dem bestehenden Haftungsrisiko. So haften alle Gesellschafter nach § 6 Nr. 2 des Praxisvertrags der Klägerin gesamtschuldnerisch. Etwas anderes ergibt sich nach der Rechtsauffassung des erkennenden Senats auch nicht aus dem Umstand, dass für die ärztliche Tätigkeit eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen worden ist. Denn jene wird gerade für den Fall eines bestehenden finanziellen Risikos abgeschlossen, um gegebenenfalls existenzgefährdende Haftungsinanspruchnahmen abzumildern.

An der Wertsteigerung des immateriellen Gesellschaftsvermögens sind die neuen Gesellschafter nach den jeweiligen Beitritten jeweils mit 10 % beteiligt. Im Übrigen erhalten die Beigeladenen W und V hinsichtlich des immateriellen Gesellschaftsvermögens bei ihrem Ausscheiden eine Abfindung, soweit sie ihre Zulassung zur vollen Teilnahme an der Regelversorgung in der Praxis zurücklassen.

Zur Mitunternehmerinitiative:

Wie der erkennende Senat ausführt, verfügen die Beigeladenen W und V auch über die erforderliche Mitunternehmerinitiative, da die in den Beitrittsverträgen eingeräumten Möglichkeiten zur Ausübung von Gesellschaftsrechten deutlich über die gesellschaftsrechtlichen Kontrollrechte nach § 716 BGB hinausgehen.

Quelle: Feldgen, eNews Steuern, 20/2021 v. 25.5.2021