Steuerliche Gefahren bei hochpreisigen Fahrzeugen

Der Ansatz von Kfz-Kosten führt regelmäßig zu Diskussionen mit dem Finanzamt und zwar insbesondere dann, wenn es sich um hochwertige und hochpreisige Fahrzeuge handelt. Aktuell hat sich das Finanzgericht (Urteil vom 9.3.2021 - 6 K 2915/17 Rev. eingelegt, BFH-Az.: VIII R 12/21) mit der Frage der Unangemessenheit sowie mit der Frage, ob ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch vorliegt, auseinandergesetzt.

Der Kläger (Kl.) erzielte in den Streitjahren 2011 bis 2013 als Sachverständiger für ... Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Er wurde 2006 zum Prüfsachverständigen für ... ernannt. Zudem darf er diese Tätigkeit in sieben weiteren Bundesländern ausüben. Prüfsachverständige werden von den jeweiligen Behörden der Bundesländer nach fachlicher Prüfung ernannt. Der Kl. ist ferner von der Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger.

Das Finanzamt (FA) führte für den Zeitraum 2011 bis 2013 eine Betriebsprüfung beim Kl. durch. Im Rahmen der Betriebsprüfung wurde u. a. folgender Sachverhalt diskutiert: 2012 leaste der Kl. für 36 Monate einen neuen Pkw Lamborghini Aventador. Nach dem Leasingvertrag betrug die Leasingberechnungsgrundlage für den Lamborghini netto 279.831,93 €; die monatliche Leasingrate brutto 6.514,09 €. Nach einer Rechnung des Autohauses C wurde das Fahrzeug mit einer Werbefolie zum Preis von 6.770,64 € netto versehen.

2010 schloss der Kl. einen Leasingvertrag über einen BMW 740d x Drive ab. Die monatliche Leasingrate brutto betrug 984,28 €. Der Kl. besaß in den Streitjahren 2011 bis 2013 zudem einen Ferrari 360 Modena Spider und einen Jeep Commander mit einem 8-Zylinder-Motor und einem Hubraum von 5,7 Liter im Privatvermögen.

Im Rahmen der Betriebsprüfung vertrat die Prüfung die Auffassung, die Leasingkosten für den Lamborghini seien um 2/3 auf einen angemessenen Betrag zu kürzen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG). Für diesen Betrag wären auch die aufwendigeren Serienmodelle gängiger Marken (BMW, Mercedes) zu erwerben gewesen, die nach Ausstattung, Komfort und Renommee allen erkennbaren beruflichen Bedürfnissen des Kl. ebenfalls genügt hätten.

Das FA folgte der Auffassung der Betriebsprüfung und erließ geänderte ESt-Bescheide. Gegen die Änderungsbescheide legte der Kl. Einspruch ein. Im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens vertrat die Finanzverwaltung zudem die Auffassung, dass die vorhandenen Kopien der Fahrtenbücher für den 7er BMW und den Lamborghini nicht lesbar und demzufolge nicht anzuerkennen seien.

 

Zunächst betont das FG, die Nutzungsentnahme für die Fahrzeuge Lamborghini und den BMW 7er seien zulässigerweise nach der sog. 1 %-Regelung aus folgenden Gründen angesetzt worden:

Bei den Fahrzeugen handelte es sich um notwendiges Betriebsvermögen, weil eine mehr als 50 %ige betriebliche Nutzung vorlag. Eine private Nutzung der Fahrzeuge hatte tatsächlich auch stattgefunden, so dass Nutzungsentnahmen für das jeweilige Fahrzeug (hier: Lamborghini und 7er BMW) anzusetzen sind. Der Anscheinsbeweis der Privatnutzung konnte im Entscheidungsfall nicht durch einen Gegenbeweis entkräftet werden. Es lagen weder ordnungsgemäß geführte Fahrtenbücher vor, noch konnte die Privatnutzung durch andere Tatsachen entkräftet werden.

 

Nach dem Beweis des ersten Anscheins geht die Rechtsprechung davon aus, dass ein für den privaten Gebrauch geeignetes Fahrzeug auch tatsächlich privat genutzt wird (BFH, Urteil vom 4.12.2012 - VIII R 42/09, NWB FAAAE-28009, BStBl 2013 II S. 365, m. w. N.). Der Anscheinsbeweis kann durch den sog. Gegenbeweis entkräftet werden. Hierzu muss ein Sachverhalt dargelegt (und im Zweifelsfall nachgewiesen) werden, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens ergibt (BFH, Urteil vom 7.11.2006 - VI R 19/05, NWB IAAAC-31205, BStBl 2007 II S. 116, m. w. N.). Allein die Behauptung, für privat veranlasste Fahrten hätten private Fahrzeuge zur Verfügung gestanden, reicht nicht aus (BFH, Beschluss vom 13.12.2011 - VIII B 82/11, NWB ZAAAE-02340, BFH/NV 2012 S. 573, m. w. N.).

Mangels Vorliegens von ordnungsgemäß geführten Fahrtenbüchern war die Nutzungsentnahme nach der sog. 1 %-Regelung anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).

Regelmäßig führt die Frage, ob ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch vorliegt, zu Diskussionen mit der Finanzverwaltung. Was unter einem ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch zu verstehen ist, wird gesetzlich nicht definiert. Das FG München betont, die handschriftlichen Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssten auch für Dritte lesbar sein. Es genüge hierzu nicht, dass der Eintragende seine Aufzeichnungen nur selbst lesen kann (BFH, Beschluss vom 14.3.2012 - VIII B 120/11, NWB CAAAE-08755, BFH/NV 2012 S. 949).S. 626. Im Entscheidungsfall war die Lesbarkeit des Fahrtenbuchs zu verneinen, da viele der Angaben für einen Dritten nicht lesbar waren. Zudem fehlten teilweise Angaben zu den besuchten Personen/Firmen/Behörden und zu den km-Ständen und es handelte sich offensichtlich nicht nur um kleine Mängel. Dass die Original-Fahrtenbücher nicht mehr auffindbar waren, war im Übrigen nicht entscheidungserheblich, da Fotokopien vorhanden sind. Es sei für das FG München nicht ersichtlich, dass die Originale besser lesbar sein könnten.

Das FG München betont zudem, dass das FA den Betriebsausgabenabzug für das Fahrzeug „Lamborghini“ zu Recht nach Maßgabe von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG begrenzt hat. Zwar ist die Anschaffung eines teuren und schnellen Wagens nicht stets „unangemessen“ i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG, wenn die Benutzung eines repräsentativen Wagens für den Geschäftserfolg keine Bedeutung hat. Vielmehr ist die Bedeutung des Repräsentationsaufwands nur eine von mehreren Tatsachen, die im Einzelfall zu würdigen und gegeneinander abzuwägen sind (BFH, Urteil vom 10.10.2017 - X R 33/16, NWB EAAAG-70090, BStBl 2018 II S. 185). Im Entscheidungsfall ging das FG München auch vor dem Hintergrund der geringen Kilometerleistung von einem nicht unerheblichen privaten Interesse aus. Es kürzte den Betriebsausgabenabzug ebenso um 1/3 der Kosten.

 

Quelle: FG München Urteil vom 9.3.2021 - 6 K 2915/17