Behandlung von Arbeitgeberzuschüssen zum elektronischen Heilberufsausweis

Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben die Frage erörtert, wie Arbeitgeberzuschüsse zum elektronische Heilberufsausweis (eHBA) lohnsteuerlich zu behandeln sind (Finanzministerium Thüringen v.  - S 2332 - A - 21.14).

Hintergrund: Der elektronische Heilberufsausweis ist eine personengebundene Chipkarte, mit der sich Angehörige von Gesundheitsberufen ausweisen. Mit dem eHBA können u.a. elektronische Dokumente, beispielsweise eArztbriefe, rechtssicher signiert und verschlüsselt werden (weitere Informationen zum eHBA hat die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) auf ihrer Homepage veröffentlicht.

Im Ergebnis haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossen,

  1. dass ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers und somit kein Arbeitslohn anzunehmen ist, wenn der Arbeitgeber die Kosten für den Erwerb des eHBA durch seine in Heilberufen tätigen Arbeitnehmer übernimmt und
  2. dass es sich bei der Pauschale, welche in Heilberufen tätige Arbeitnehmer gemäß § 9 Absatz 3 der Vereinbarung zur Finanzierung der bei den Krankenhäusern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten im Rahmen der Einführung und des Betriebs der Telematikinfrastruktur gemäß § 291a Absatz 7a SGB V von ihrem Arbeitgeber erhalten, nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt.

In der Folge kommt ein Abzug der Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung des eHBA als Werbungskosten nur in Betracht, soweit die Aufwendungen vom Arbeitgeber nicht erstattet wurden.

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