Leasingsonderzahlung bei Einnahme- Überschussrechner nach § 4 Abs. 3 EStG und anschließende Betriebsaufgabe

Eine Leasingsonderzahlung ist im Rahmen der EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG als Betriebsausgabe im Zeitpunkt der Zahlung abziehbar, wenn das geleaste Kfz betrieblich genutzt wird und die Dauer des Leasingvertrags nicht länger als fünf Jahre ist (§ 11 Abs. 2 Satz 3 EStG).

Bei dem Betriebsausgabenabzug bleibt es auch dann, wenn der Betrieb im Folgejahr aufgegeben wird und die Leasingverträge von einer GmbH unentgeltlich übernommen werden, an der der Unternehmer beteiligt ist. Ein Gestaltungsmissbrauch i. S. von § 42 AO ist nur dann anzunehmen, wenn bereits bei Abschluss des Leasingvertrags die unentgeltliche Übernahme der Leasingverträge durch die GmbH feststand.

Der Kläger betrieb bis zum  ein Transportunternehmen und ermittelte den Gewinn durch EÜR. Außerdem war er zu 50 % an der B-GmbH beteiligt, die in derselben Branche tätig war. Im Jahr 2016 schloss der Kläger mehrere Leasingverträge für Transportfahrzeuge ab, ohne wirtschaftlicher Eigentümer zu werden, und leistete Leasingsonderzahlungen, die er im Jahr 2016 in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend machte. Im März 2017 beendete er seine Tätigkeit, die von der B-GmbH fortgeführt wurde. Die B-GmbH übernahm auch ohne weitere Zahlung die Leasingverträge. Das Finanzamt erkannte den Betriebsausgabenabzug des Klägers hinsichtlich der Leasingsonderzahlungen im Jahr 2016 nicht an.

Das FG gab der Klage statt, da die Sonderzahlungen betrieblich veranlasst und im Jahr 2016 abgeflossen waren; eine Verteilung des Betriebsausgabenabzugs nach § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG war nicht vorzunehmen, da die Leasingverträge keine mehr als fünfjährige Laufzeit hatten.

Anhaltspunkte für eine bereits bei Abschluss der Leasingverträge bestehende Absicht der Betriebsaufgabe lagen nicht vor. Damit schied ein Gestaltungsmissbrauch aus.

Quelle:  FG Münster Urteil v. 24.03.2022 - 8 K 3880/19 G,F