Ungeklärte Mittelherkunft beim GmbH-Gesellschafter
Eine ungeklärte Mittelherkunft beim GmbH-Gesellschafter aufgrund einer Geldverkehrsrechnung sowie verdeckte Einlagen des GmbH-Gesellschafters rechtfertigen bei der GmbH keine Hinzuschätzung. Weder aus der beim Gesellschafter durchgeführten Geldverkehrsrechnung noch aus den verdeckten Einlagen kann der Schluss abgeleitet werden, dass die GmbH Betriebseinnahmen nicht erfasst hat. Es ist nämlich auch denkbar, dass der Gesellschafter eigene (Schwarz-)Geschäfte an der GmbH vorbei getätigt hat.
Im [i]Urteilsfall prüfte der Außenprüfer die GmbH, die u. a. Bargeschäfte getätigt hatte, und stellte Aufzeichnungsmängel fest; außerdem hatte der Alleingesellschafter A Bareinlagen getätigt. Der Prüfer führte beim A eine Geldverkehrsrechnung durch und stellte danach ungeklärte Fehlbeträge beim Gesellschafter fest. Außerdem ermittelte er nicht versteuerte Silberverkäufe des A aus den neunziger Jahren. Der Prüfer erhöhte daraufhin den Gewinn der GmbH und setzte beim A verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) an.
Quelle: , U