Voller Werbungskostenabzug für Arbeitszimmer in gemeinsamer Mietwohnung

Für das aus­schlie­ß­lich von einem Part­ner einer nicht­ehe­li­chen Le­bens­ge­mein­schaft ge­nutz­te Ar­beits­zim­mer in einer ge­mein­sam an­ge­mie­te­ten Woh­nung sind die dar­auf ent­fal­len­den Auf­wen­dun­gen in vol­ler Höhe als Wer­bungs­kos­ten ab­zugs­fä­hig, so­fern der Nut­zen­de Auf­wen­dun­gen in min­des­tens die­ser Höhe ge­tra­gen hat. Dies hat das Fi­nanz­ge­richt Düs­sel­dorf ent­schie­den, aber die Re­vi­si­on zum Bun­des­fi­nanz­hof zu­ge­las­sen.

Der Kläger war als angestellter Vertriebsleiter tätig. 2018 mietete er zusammen mit seiner Lebensgefährtin ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 150qm. Darin befanden sich auch zwei 15qm große Zimmer, von denen das eine durch den Kläger und das andere durch seine Lebensgefährtin als Arbeitszimmer genutzt wurden. Für den Kläger bildete das Arbeitszimmer den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger Werbungskosten für ein Arbeitszimmer in Höhe von 2.661 Euro als Werbungskosten geltend. Dies entsprach 10% der auf das Haus entfallenden Kosten. Das beklagte Finanzamt erkannte lediglich 50% der Aufwendungen an, da die Kosten der Immobilie dem Kläger und seiner Lebensgefährtin jeweils zur Hälfte zuzurechnen seien. Daher könne der Kläger auch nur seine Hälfte der gezahlten Kosten als Werbungskosten abziehen. Der Kläger vertrat dagegen die Auffassung, dass er mit der auf ihn entfallenden Hälfte der Mietzahlungen die Alleinnutzung seines Arbeitszimmers finanziert habe und nicht die Aufwendungen für zwei Arbeitszimmer jeweils zur Hälfte. 

Das FG hat der Klage stattgegeben. Es verweist dabei auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Anmietung bzw. zum Erwerb einer Immobilie durch Ehegatten. Werde eine Wohnung von mehreren Personen angemietet und nutze ein Mieter einen Raum zur Einkünfteerzielung alleine, dann seien die auf diesen Raum entfallenden Aufwendungen bei ihm in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig, sofern der Nutzende Aufwendungen in mindestens dieser Höhe getragen habe. Dies gelte auch für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Da der Kläger sich zu mehr als 2.661 Euro an den Kosten der gemeinsamen Wohnung beteiligt habe, könne er die gesamten Aufwendungen von 2.661 Euro als Werbungskosten abziehen.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, 3 K 2483/20 E