Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Luxusfahrzeugen

Der Bundesfinanzhof (BFH) musste zu der Frage Stellung nehmen, ob aus dem Erwerb von zwei Luxusfahrzeugen ein Vorsteuerabzug vorgenommen werden kann, wenn diese Fahrzeuge nicht genutzt werden, sondern mit Gewinn später veräußert werden sollen.

Der Vorsteuerabzug aus dem nur gelegentlichen Erwerb eines PKW steht einem Unternehmer mit andersartiger Haupttätigkeit nur dann zu, wenn damit eine wirtschaftliche Tätigkeit begründet oder die wirtschaftliche Haupttätigkeit des Unternehmers unmittelbar, dauernd und notwendig erweitert wird.

Sachverhalt

Die geschäftsführende Komplementär-GmbH der A GmbH & Co. KG erhielt eine Haftungsvergütung von 2.500 € im Jahr und verzichtete auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH sowie alleiniger Kommanditist der A GmbH & Co. KG ist die Einzelperson GF.

Im Streitjahr 2015 erwarb die GmbH ein Fahrzeug zu einem Kaufpreis i. H. von 319.327,73 € zzgl. 60.672,27 € Umsatzsteuer und ein weiteres Fahrzeug zu einem Kaufpreis i. H. von 125.966,38 € zzgl. 23.933,62 € Umsatzsteuer. Beide Fahrzeuge wurden verschlossen, abgedeckt und nicht zugelassen in einer Halle abgestellt.

Die GmbH machte die Vorsteuerbeträge aus den Anschaffungen geltend. Das FA versagte hingegen den Vorsteuerabzug.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das FG Baden-Württemberg der Klage der GmbH statt (). Die GmbH sei zum Vorsteuerabzug berechtigt, da sie als geschäftsführende Komplementär-GmbH der A GmbH & Co. KG Unternehmerin sei. Ihr Unternehmen umfasse die gesamte gewerbliche Tätigkeit, wozu auch nur gelegentliche Tätigkeiten wie der Erwerb der beiden Fahrzeuge als Wertanlage mit dem Ziel eines späteren Verkaufs gehörten. Die GmbH habe die Fahrzeuge mit Verkaufsabsicht erworben, was für den Vorsteuerabzug ausreiche. Es sei nicht erforderlich, wie ein Gebrauchtwagenhändler ein Geschäftslokal zu unterhalten und regelmäßig Anzeigen zu schalten. Hiergegen richtete sich die Revision des FA.

Entscheidung des Gerichts

Der BFH sah die Revision des Finanzamts als begründet an. Der BFH führt aus, dass der GmbH aus der Anschaffung der Fahrzeuge kein Vorsteuerabzug zusteht. Der Vorsteuerabzug aus dem nur gelegentlichen Erwerb eines PKW steht einem Unternehmer mit andersartiger Haupttätigkeit nur dann zu, wenn damit eine wirtschaftliche Tätigkeit begründet oder die wirtschaftliche Haupttätigkeit des Unternehmers unmittelbar, dauernd und notwendig erweitert wird.

Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt insbesondere die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen. Der bloße Erwerb und der bloße Verkauf eines Gegenstands ist keine Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen, da das einzige Entgelt aus diesen Vorgängen in einem etwaigen Gewinn beim Verkauf des Gegenstands besteht. Unternimmt hingegen eine Person für Verkäufe aktive Schritte zum Vertrieb, indem sie sich ähnlicher Mittel bedient wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleistender, übt sie eine „wirtschaftliche Tätigkeit“ aus. Auf die Zahl und den Umfang der Umsätze kommt es dabei nicht an.

Aus den Umständen des Sachverhalts ergibt sich keine unternehmerische und damit wirtschaftliche Tätigkeit der GmbH. Die bloße Verkaufsabsicht bei Erwerb genügt nicht, um eine wirtschaftliche Tätigkeit anzunehmen. Autosammler sind im Regelfall keine Unternehmer. Daran ändert sich nichts dadurch, dass das Sammeln durch eine GmbH erfolgt, die daneben eine völlig andere wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

Es fehlen im Streitfall jegliche Hinweise darauf, dass die GmbH hinsichtlich der in Rede stehenden Fahrzeuge wie ein Händler tätig war oder aus der Nutzung der erworbenen Fahrzeuge Einnahmen erzielen wollte. Etwaige Tätigkeiten, die über ein Handeln zur Veräußerung privater Gegenstände hinausgingen oder auf eine unternehmerische Nutzung hindeuteten, sind nicht manifestiert. Die Fahrzeuge standen verschlossen, abgedeckt und nicht zugelassen in einer Halle.

Der Erwerb der Fahrzeuge kann auch nicht als Erweiterung der Haupttätigkeit der GmbH angesehen werden. Die Fahrzeugerwerbe sind keine unmittelbare, dauerhafte und notwendige Erweiterung der steuerbaren Tätigkeit, die gleichfalls zu einem Handeln als Steuerpflichtiger führt. Die Tätigkeit der GmbH in Bezug auf die Fahrzeuge unterscheidet sich nicht von einem privaten Erwerb eines Vermögenswertes durch einen Sammler, der unverändert ggf. gewinnbringend infolge Zeitablaufs veräußert werden soll.

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