Basiskrankenversicherung – Beiträge vorausbezahlen

Die Basiskrankenversicherung begrenzt den Freiraum für den steuerlichen Abzug der übrigen Versicherungen. Nunmehr kann nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz bis zum 2,5fachen des Jahresbeitrags im Voraus bezahlt werden. Die Zahlungen sind abzugsfähig.

Beispiel:
Allgemeinmediziner Wolfgang Meier spricht sich mit seiner privaten Krankenversicherung ab und bezahlt die Versicherungsbeiträge im Jahre 2017 für die Jahre 2018 und 2019. 

Dies führt dazu, dass er in den Jahren 2018 und 2019 andere Versicherungen, wie etwa wahlärztliche Leistungen, private Krankenversicherungen, Risikolebensversicherungen, private Lebensversicherungen, Privathaftpflichtversicherungen, Unfallversicherungen und private Berufsunfähigkeitsversicherungen steuerlich geltend machen kann. Und zwar für sich und den Ehepartner. Das bedeutet, er kann für sich 2.800 € zusätzlich absetzen, für seine Frau, wenn diese ebenfalls selbständig ist, den gleichen Betrag. Sollte sie Beamtin sein, handelt es sich um 1.900 €. Dies führt zu einer erheblichen Steuerentlastung.

Hinzu kommt, dass die Versicherungsgesellschaft bei jährlicher Zahlung einen 2 bis 4 %ig geringeren Beitrag fordert. Sie sollten die geltenden Regelungen mit Ihrer Versicherung abklären.