Lebensversicherung muss informieren

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Die klassischen Lebens- und Rentenversicherungspolicen setzen sich aus der Überschussbeteiligung und dem Garantiezins zusammen. Per Gesetz haben die Kunden einen Anspruch auf eine jährliche Information über den genauen Stand des Garantiezinses und der Überschussbeteiligung. Häufig erfolgt diese Information nicht. Vage Prognosen reichen nicht aus, da die Gesellschaften die Überschussbeteiligungen jedes Jahr neu festlegen.

Je nach Wirtschaftslage und Anlagestrategie müsse der Versicherer in dem jährlichen Schreiben auch die Überschussanteile und/oder darin garantierte Teilbeträge gesondert für die Kunden ausweisen. So das Landgericht Frankfurt, AZ.: 2-06 O 375/16, noch nicht rechtskräftig.