Duales Studium und Werbungskostenabzug

Aufwendungen für ein Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung sowie für ein Zweitstudium können in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.  

Ob dieser steuerliche Abzug auch für ein Erststudium als Erstausbildung Gültigkeit hat, muss das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Hier sind mehrere Verfahren anhängig, BVerfG, AZ.: 2 Bvl 22/14, 23/14 und 24/14. 

Als Zweitstudien gelten das Masterstudium, ein MBA-Studium sowie ein Zusatzstudium zum Master of Laws an einer ausländischen Universität. 

Das sog. duale Studium, also die Kombination aus Ausbildung und Praxis, rechtfertigt einen steuerlichen Abzug bis zum Ende des Anspruchs auf Kindergeld. Hierbei ist es gleichgültig, wieviel Arbeitsstunden das Nochkind entrichtet. Als Abschluss gilt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs, wenn Ausbildungs- und Bachelorabschluss vom Studenten abgeschlossen sind. Siehe hierzu: Bundesfinanzhof, AZ.: III R 52/13.