Privatschule – Wann Sonderausgaben?

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Kann der Steuerpflichtige belegen, dass sein Kind auf einer kostenpflichtigen Bildungseinrichtung unterrichtet wird, so können 30 % des Schulgeldes, maximal 5.000 €, steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

 

Dies gilt nicht nur für Deutschland, sondern auch für Schulen im EU-/EWR-Raum und sogar weltweit für eine von der Kultusministerkonferenz anerkannte deutsche Schule im Ausland. Kosten für Verpflegung und Unterkunft sind steuerlich nicht berücksichtigungsfähig.

 

Ist ein Kind in einem Internat auswärts untergebracht, kann für dieses, soweit es das 18. Lebensjahr erreicht hat, ein Aus- bildungsfreibetrag in Höhe von 924 € geltend gemacht werden.

 

Auch Schulmaterial kann steuerlich nicht berücksichtigt werden. Hier gilt eine Ausnahme für geringverdienende Eltern, die neben dem Kindergeld einen Kinderzuschlag erhalten. Sie erhalten zusätzlich einen Schulbedarfsbonus zum Schuljahresbeginn in Höhe von 100 €, jeweils zum 1. August eines Jahres.