Vermögensübertragung auf Kinder

Häufig ärgern sich Anleger über die Besteuerung ihres Kapitalvermögens und der Nichtabzugsfähigkeit von Werbungskosten, wie z.B. den Besuch von Hauptversammlungen, da es nur den Sparerpauschbetrag von 801 € für Ledige und 1.602 € für Verheiratete gibt.

Nun kann man Geld auf Kinder übertragen, denn auch den Kindern stehen die Freibeträge aus Kapitalvermögen zu. Zudem erwachsen ihnen die Freibeträge, wie der Grundfreibetrag, mit 8.820 €, der Sonderausgabenpauschbetrag mit 36 € und der Sparerpauschbetrag mit 801 €. Insgesamt sind dies 9.657 €. Bis zu diesem Betrag können Zinseinnahmen steuerfrei eingenommen werden, soweit eben keine anderen Einkünfte den Grundfreibetrag belasten.

Schenkungsteuerlich stehen im 10-Jahres-zeitraum für jedes Kind 400.000 € zur Verfügung. Eine Vermögensübertragung muss jedoch wirksam geregelt werden. Das heißt, es muss ein Vertrag als Nachweis für das Finanzamt mit den Kindern geschlossen werden. Die Gelder müssen auf Konten oder Depots mit dem Namen der Kinder einbezahlt werden.

Soweit die Kinder nicht volljährig sind, muss ein Schreiben an die Bank gehen, dass die Eltern auf den Herausgabeanspruch der Gelder verzichtet haben. Das bedeutet, die Eltern können bis zur Volljährigkeit des Kindes nicht auf die Gelder zurückgreifen. Sehr wohl können sie jedoch etwa einen Englandaufenthalt des Kindes aus diesen Mitteln finanzieren.

Hinzuweisen ist darauf, dass natürlich die hohen Einkünfte der Kinder Auswirkungen z.B. auf Bafög oder die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung haben können. Die Quadratur des Kreises erreicht man mit dieser Vorgehensweise nicht. Es ist auch zu bedenken, dass eine vorweggenommene Erbfolge den Eltern die finanzielle Manövriermasse nimmt. Geld zu übertragen ist nur dann sinnvoll, wenn die Eltern auch danach über genügend finanzielle Mittel verfügen.