Zahnarzt bzw. Arzt und Sozialversicherungspflicht

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg befasste sich mit der Frage, ob eine Zahnärztin in einer Gemeinschaftspraxis eine abhängige Beschäftigung ausübt mit der Folge der Sozialversicherungspflicht.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg ging von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis aus, obwohl der Zahnärztin ein Gewinnbezugsrechtzustand und sie einen Gesellschaftsvertrag mit ihrem Partner in der Gemeinschaftspraxis abgeschlossen hatte. Das Landessozialgericht wies darauf hin, dass die rechtlichen Einordnungen des Vertragszahnarztrechtes und des zahnärztlichen Berufsrechtes für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung nicht bindend seien.

Das Landessozialgericht ging davon aus, dass die Zahnärztin bei dem Senior abhängig beschäftigt war mit der Begründung, dass der Senior alle Betriebsmittel auf seine Kosten zur Verfügung stellte und die Zahnärztin kein Kapitalrisiko trug. Ferner sei die Zahnärztin auch nicht gegenüber Patienten und den Krankenkassen in Erscheinung getreten, da der Seniorzahnarzt die gesamte Abrechnung für sie mit übernommen hatte. Die 30 %-ige Gewinnbeteiligung der Zahnärztin falle nach Auffassung des Gerichts nicht ins Gewicht ebenso nicht das Kleininventar, das sie der Praxis zur Verfügung stellte und darüber hinaus fachlich weisungsfrei arbeitete und auch im Innenverhältnis nicht von Haftungsansprüchen Dritter freigestellt war.

Die Folge für die Praxis ist, dass die Beschränkung der Einflussmöglichkeiten neu aufgenommener junger Ärzte oder Zahnärzte gesellschaftsvertraglich nicht vorgenommen werden darf. Das heißt, es muss darauf geachtet werden, dass der aufgenommene Partner in allen Rechten und Pflichten dem Seniorpartner gleichgestellt ist.