Vertragsarztzulassung – Selbständiges abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut?

Orientiert sich der für die Übertragung einer Arztpraxis zu zahlende Kaufpreis nicht am Verkehrswert der Praxis, wird der Vertragsarztsitz im Zuge der Übertragung an einen Ort verlegt, erfolgt keine Zusammenarbeit des übertragenden Arztes mit dem übernehmenden Ärzten, wird kein Personal übernommen und sind keine sonstigen Bemühungen für eine Überleitung des Patientenstamms ersichtlich, so ist ausnahmsweise nicht von einer Übertragung des Praxis- bzw. Firmenwerts, sondern von einer isolierten Übertragung der Vertragsarztzulassung als selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut auszugehen.

Der wirtschaftliche Vorteil aus einer entgeltlich erworbenen Vertragsarztzulassung stellt kein abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut dar.

Die Entscheidung behandelt zwei Problemkreise: Zum einen geht es darum, ob ein abschreibbarer Praxiswert erworben wurde, oder eine Vertragsarztzulassung. Es geht also darum, ob der Praxiswert abgeschrieben werden kann oder nicht.

Dies schließt aber nicht aus, dass in Sonderfällen die Zulassung zum Gegenstand eines gesonderten Veräußerungsvorgangs gemacht und damit zu einem selbständigen Wirtschaftsgut konkretisiert werden kann.

Dies kann z.B. dann sein, wenn ein Arzt einem ausscheidenden Kollegen eine Zahlung im Zusammenhang mit der Erlangung der Vertragsarztzulassung leistet, ohne jedoch dessen Praxis zu übernehmen, weil er den Vertragsarztsitz an einen anderen Ort verlegen wollte.

Hierzu gibt es verschiedene finanzgerichtliche Entscheidungen. Das Finanzgericht Nürnberg mit seiner Entscheidung vom 12.12.2013, EFG 2014, S. 1179 sowie das Niedersächsische Finanzgericht vom 28.9. 2004, DStRE 2005, S. 427 nehmen ein nicht- abnutzbares Wirtschaftsgut an. Hingegen geht das Finanzgericht Nürnberg in seinem Urteil vom 23.9.2014, EFG 2015, 361 von einem selbständigen abnutzbaren Wirtschaftsgut und damit einer Abschreibungsmöglichkeit aus. Gegen dieses Urteil des Finanzgerichts Nürnberg laufen zwei Revisionsverfahren beim VIII. Senat des Bundesfinanzhofs, AZ.: VIII R 7/14 und VIII R 56/14. Siehe ausführlich: EFG 2017, S. 31 ff.

Vergleichbare Fälle sollten die Berater offenhalten