Arbeitszimmer bei beengten Verhältnissen

Verfügt der Praxisinhaber über einen Arbeitsplatz in seiner Praxis, kann kein zusätzliches häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend gemacht werden.

Unter bestimmten Umständen ist dies jedoch möglich, wenn in der Praxis nur ein Schreibtisch in einem stark von Kollegen und Mitarbeitern beanspruchten Raum zur Verfügung steht.

Im vorliegenden Falle stand in den Betriebsräumen nur ein Schreibtisch zur Verfügung. In diesem Raum hielten sich auch Mitarbeiter und ärztliche Kollegen auf und gingen ihren Arbeiten nach. Daher sei der Raum ungeeignet für Verwaltungsarbeiten. Das Finanzamt sah keine Notwendigkeit und verweigerte die Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs müsse eine Gesamtwürdigung des Einzelfalles vorgenommen werden. Dabei sei die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes in der Praxis zu bedenken, wie etwa Größe, Ausstattung usw. und auch die Art und Weise, wie der betroffene Arzt ihn nutzen könne. Im konkreten Urteilsfalle müsse man bei Abwägung aller Faktoren zugestehen, dass die zusätzliche Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers für die Verwaltungsarbeiten angemessen sei. Siehe hierzu: BFH, AZ.: III R 9/16.