Gewerblicher Grundstückshandel durch ein Objekt

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kann ein gewerblicher Grundstückshandel auch bei der Veräußerung von weniger als vier Objekten zu bejahen sein, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass der Grundbesitz mit der unbedingten Absicht erworben oder bebaut worden ist, ihn innerhalb kurzer Zeit zu verkaufen.

Eine Verlustverrechnung ist ausgeschlossen, wenn die Gewinnerzielungsabsicht bereits vor Entstehen des Verlustes weggefallen ist und der Grundstückshandel zum Liebhabereibetrieb wurde. Der Kläger war Vermessungsingenieur, der – als die Erschließung eines Gewerbegebiets bekannt wurde – beantragte eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Bürohauses und erwarb zugleich das Grundstück. Der Bauantrag wurde zurückgewiesen, und der Kläger versuchte nun, das unbebaute Grundstück zu verkaufen bzw. zu vermieten. Hieraus schloss das Finanzgericht, dass der Kläger von Anfang an mit Gewinnerzielungsabsicht handelte, obwohl er ursprünglich nur von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausging. Siehe hierzu: FG Baden-Württemberg vom 19.12.2014, 13 K 3148/11, BFH vom 5.4.2017, X R 6/15