Offenbare Unrichtigkeit – Nichterfassen von Einkünften beim Einscannen der Steuererklärung

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied mit Urteil vom 16.2.2017, dass die Nichtberücksichtigung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der erstmaligen Einkommen-steuerveranlagung aufgrund eines offensichtlichen Erfassungsfehlers eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO darstellt. Für jeden fremden Dritten sei bei Einsichtnahme in die Steuerakte ersichtlich, dass in dem Steuerbescheid für das Jahr 2010 die von den Klägern erklärten selbständigen Einkünfte ohne erkennbaren Grund nicht erfasst wurden. 

Im vorliegenden Falle erfasste der Sachbearbeiter die Einnahmen nicht. Die Veranlagung erfolgte ohne Ansatz der Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit, da diese nicht in die Steuerberechnung einbezogen wurden. Das Finanzamt erließ nach § 129 AO einen entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheid 2010, gegen den sich der Kläger wehrte. Nach Auffassung des Klägers läge ein Fehler bei der Sachverhaltsaufklärung vor.  

Das Finanzgericht ließ die Revision beim Bundesfinanzhof zu, AZ.: VIII R 4/17. Der Bundesfinanzhof muss die Frage klären, ob hier eine offenbare Unrichtigkeit gegeben ist.