Gehaltsumwandlungen – Vorsicht ist geboten!

Steuergünstige Gehaltsextras sind sowohl für die Mitarbeiter als auch den Praxisinhaber von Interesse. Doch Vorsicht ist geboten!

Hierzu ein Beispiel:
Dr. Mayers beste Arzthelferin hat ein monatliches Gehalt von 3.000 €. Ab Januar 2017 erhält die Mitarbeiterin statt einer Barlohnerhöhung einen Kindergartenzuschuss in Höhe von 120 € pro Monat. Im Arbeitsvertrag wird ein Zusatz über die Vereinbarung getroffen. Der Kindergartenzuschuss von 120 € ist steuerfrei, da der Praxisinhaber den Zuschuss zum Arbeitslohn leistet.

Wichtig ist es für den Praxisinhaber, dass die Mitarbeiterin ihm einen Nachweis über die Kindergartenbeiträge im Original aushändigt.

Das Kind wird im Sommer 2017 eingeschult. Der Praxisinhaber Mayer hatte mit seiner Mitarbeiterin vereinbart, dass mit Eintritt der Schulpflicht der Arbeitslohn auf 3.120 € erhöht wird und der Kindergartenzuschuss entfällt.

Dies ist gefährlich. Nach Auffassung der Finanzverwaltung handelt es sich hierbei um eine sog. Rückfallklausel mit der Folge, dass der Kindergartenzuschuss nicht mehr zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt wird, sondern nur anstelle. Das heißt, der Kindergartenzuschuss unterliegt von Anfang an der Sozialversicherung und der Lohnsteuer.

Wurde die Rückfallklausel nicht vereinbart, könnte die Finanzverwaltung dennoch unterstellen, dass die Beteiligten bereits zu Beginn der Zuschusszahlung die Erhöhung stillschweigend vereinbart hatten.