Bundesfinanzhof erkennt die Umsatzsteuerbefreiung für heileurythmischer Heilbehandlungsleistungen auf Basis der Verträge zur Integrierten Versorgung mit Anthroposophischer Medizin an (Urteil vom 26.07.2017 - XI R 3/15 )

In dem Bemühen um die Anerkennung der Umsatzsteuerbefreiung der Heileurythmie ist mit Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.07.2017 - XI R 3/15 ein weiterer wichtiger Schritt erreicht.

Heileurythmie ist unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Das hat der BFH jetzt in einem aktuellen Urteil erneut entschieden und damit die Rechtsauffassung bestätigt, wonach sich die Umsatzsteuerbefreiung für die Heileurythmie aus den seit 2006 mit mehreren Krankenkassen abgeschlossenen Verträgen zur Integrierten Versorgung mit Anthroposophischer Medizin nach §§ 140 a ff SGB V ergibt.

Der Nachweis der erforderlichen Berufsqualifikation kann sich somit aus der Zulassung des Heileurythmisten zur Teilnahme an den Verträgen zur Integrierten Versorgung mit Anthroposophischer Medizin nach §§ 140a ff. SGB V ergeben. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auf sämtliche heileurythmische Heilbehandlungsleistungen des Leistungserbringers.

Der Begriff “Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin” umfasst Leistungen, die zur Diagnose, Behandlung und, so weit wie möglich, Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen.

Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall erfüllt, da die jeweils auf ärztliche Verordnung hin erbrachten heileurythmischen Leistungen der Therapeutin dem Zweck der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen der Leistungsempfänger dienten.

Auch den für die Steuerbefreiung der Heilbehandlungsleistung erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweis hat die Therapeutin erbracht.

Zwar ergibt sich ihre berufliche Qualifikation nicht aus berufsrechtlichen Regelungen. Eine berufsrechtliche Regelung über Ausbildung, Prüfung, staatliche Anerkennung sowie staatliche Erlaubnis und Überwachung der Berufsausübung für das Berufsbild des Heileurythmisten ist in der Bundesrepublik Deutschland bislang nicht erlassen worden. Die im von der Therapeutin erworbene Qualifikation (“Diplom für Eurythmie” des Instituts für Waldorfpädagogik – X bzw. “Heileurythmie-Diplom” der Schule für Eurythmische Heilkunst Y) kann somit nicht auf einer derartigen berufsrechtlichen Regelung beruhen und steht ihr auch nicht gleich, da die Diplome nicht von staatlichen, sondern von privaten Ausbildungsinstituten verliehen wurden.

In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall bedeutete dies:

Der Nachweis der für die Leistungserbringung erforderlichen Berufsqualifikation der Therapeutin ergibt sich auch nicht aus einer “regelmäßigen” Kostentragung durch Sozialversicherungsträger.

Die Therapeutin hat jedoch den Nachweis ihrer beruflichen Qualifikation durch ihre Teilnahmeberechtigung an der integrierten Versorgung erbracht.

Die für Versorgungsverträge und Gesamtvereinbarungen geltenden Grundsätze gelten auch für Integrierte Versorgungsverträge nach den §§ 140a ff. SGB V, die Berufsverbände von Leistungserbringern mit gesetzlichen Krankenkassen abschließen, sofern der jeweilige Berufsverband die Teilnahmeberechtigung der Leistungserbringer davon abhängig macht, dass die in den Verträgen enthaltenen Qualifikationsanforderungen erfüllt werden.

Die vom Berufsverbands Heileurythmie e.V. vor dem Streitjahr abgeschlossenen Integrierten Versorgungsverträge mit gesetzlichen Krankenkassen betreffen die Versorgung mit Anthroposophischer Medizin, zu der auch die Heileurythmie gehört.

Die Therapeutin war ordentliches Mitglied des Berufsverbands Heileurythmie e.V. und konnte damit als Leistungserbringerin in die integrierte Versorgung mit Anthroposophischer Medizin einbezogen werden.

Hieraus ergibt sich der für die Steuerfreiheit erforderliche Befähigungsnachweis gleichermaßen wie für eine Rehabilitationseinrichtung, die auf Grund eines Versorgungsvertrags gemäß § 11 Abs. 2, §§ 40, 111 SGB V mit Hilfe von Fachkräften Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbringt, soweit diese Fachkräfte die in dem Versorgungsvertrag benannte Qualifikation haben.