Behandlungsraum im Haus – Kosten nicht abzugsfähig

Im vorliegenden Fall entschied das Finanzgericht Münster, dass die Kosten für einen Behandlungsraum im privaten Wohnhaus einer Ärztin dem Abzugsverbot für ein häusliches 

Arbeitszimmer unterliegen. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Augenärztin einer Gemeinschafts-praxis. Für die Behandlung von Notfällen hat sie in ihrem Wohnhaus im Keller einen Behandlungsraum eingerichtet mit Sehtafel, Medizinschrank, Klappliege, medizinischen Hilfsmitteln und mehreren Stühlen.

Das Problem war, dass es für diesen Raum keinen gesonderten Zugang gab, und er war nur über den Flur des Wohnhauses erreichbar. 

Die Klägerin machte die Kosten als Sonderbetriebsausgaben im Rahmen einer Feststellungserklärung der Gemeinschaftspraxis steuerlich geltend. Das Finanzamt anerkannte die Kosten für das Behandlungszimmer nicht, woraufhin die Ärztin klagte. Das Finanzgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass die anteiligen Aufwendungen für den Behandlungsraum zwar betrieblich veranlasst seien, sie jedoch dem Abzugsverbot für häusliche Arbeitszimmer unterlägen. Außerdem läge keine Notfall-praxis vor, die als betriebsstättenähnlicher Raum einzuordnen wäre, da es keinen separaten Eingang gebe. Die Patienten müssten die Räume der Wohnung durchqueren. Das heißt, eine leichte Zugänglichkeit ist nicht gegeben und der Raum sei auch nicht als typisches Arbeitszimmer büromäßig ein gerichtet. Da im Übrigen der Klägerin in den Räumlichkeiten der Gemeinschaftspraxis Behandlungsräume zur Verfügung stünden, seien die Aufwendungen auch nicht begrenzt 

abzugsfähig. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zum BFH unter AZ.: VIII R 11/17 zugelassen.

Fazit:
 Der Argumentation des Finanzgerichts Münster ist unseres Erachtens nur teilweise zu folgen. Richtig ist, dass dieser Behandlungsraum eines eigenen Zugangs bedarf und der Zugang durch die Wohnung der Klägerin schädlich ist. Ein Arbeitszimmer zu unterstellen, ist unseres Erachtens falsch, da es sich nun einmal um einen Behandlungsraum und nicht um ein Arbeitszimmer handelt. Das heißt, wäre ein separater Zu gang vorhanden, müssten die Kosten des Behandlungsraums in voller Höhe steuerlich berücksichtigt werden. Auch die Gefahr der privaten Mitbenutzung ist gegeben. 

Siehe hierzu: FG Münster vom 14.7.2017, AZ.: 6 K 2606/15 F; ausführlich in: Neue Wirtschafts Briefe vom 23.10.2017, Nr. 43, S. 3259 f.