Umsatzsteuerbefreiung bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken mit Einrichtungsgegenständen

Mit Urteil vom 11. November 2015, V R 37/14, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a Umsatzsteuergesetz (UStG) auch die Vermietung möblierter Räume oder Gebäude umfasst, wenn diese auf Dauer angelegt ist. Die Leistungen, die für die Nutzung einer gemieteten Immobilie nützlich oder sogar notwendig sind, können im jeweiligen Einzelfall entweder unabhängig von der Vermietung der Immobilie bestehen, Nebenleistungen darstellen oder von der Vermietung untrennbar sein und mit dieser eine einheitliche Leistung bilden.

Dieses Urteil hat das Bundesministerium für Finanzen am 8. Dezember 2017 dazu veranlasst, seinen Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) an die aktuelle Rechtslage anzupassen.

„Die Steuerbefreiung erstreckt sich in der Regel auch auf mitvermietete oder mitverpachtete Einrichtungsgegenstände, z.B. auf das bewegliche Büromobiliar oder das bewegliche Inventar eines Seniorenheims.

BMF - Schreiben vom 8. Dezember 2017