Abgrenzung von gewerblicher zu freiberuflicher Tätigkeit einer Fachkrankenschwester

Mit Urteil vom 25.04.2017 (Az. VIII R 24/14, BStBl 2017 II S. 908) hatte der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden, ob eine im Bereich der Durchführung klinischer Studien tätige Fachkrankenschwester freiberuflich tätig ist, oder ob eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt.

Im entschiedenen Fall erwarb A die Fachoberschulreife, besuchte anschließend die Berufsfachschule für das Berufsfeld Ernährung und Hauswirtschaft und durchlief anschließend eine Ausbildung zur examinierten Krankenschwester. Später erwarb sie die Qualifikation „Fachkrankenschwester für Anästhesie und Intensivmedizin”. Im Streitjahr 2009 war sie hauptberuflich als selbstständige Clinical Research Associate (CRA) tätig. Hierbei war sie im Wesentlichen mit der Planung, Durchführung und Evaluation von klinischen Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten befasst. Ihre Tätigkeit umfasste ferner die Schulung, Überwachung und klinische Unterstützung der Anwender beim Einsatz der Produkte. Im Streitjahr begann sie ein berufsbegleitendes Universitätsstudium im Studiengang „Clinical Research“, welches sie im Jahr 2012 mit dem akademischen Grad eines Master of Science abschloss.

Das Finanzamt war der Auffassung, dass A Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte. Auch nach Auffassung BFH liegt bei dem Clinical Research Associate kein den Katalogberufen ähnlicher Beruf vor.

Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG gehört eine selbständig ausgeübte wissenschaftliche Tätigkeit zu den freiberuflichen Tätigkeiten. Konkret ist unter anderem die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten und ähnlicher Berufe als freiberuflich in diesem Sinne anzusehen.

Nach Auffassung des BFH war A nicht wissenschaftlich tätig. Er entschied unter Einbeziehung der schulischen und beruflichen Ausbildung der A, dass diese nicht befähigt war, wissenschaftlich zu arbeiten. Dabei hat der BFH das von der A im Jahr 2012 abgeschlossene Universitätsstudium zutreffend nicht gewürdigt, da sie dieses im Streitjahr 2009 noch nicht abgeschlossen war. Ferner hat der BFH nach den obenstehenden Grundsätzen festgestellt, dass die Tätigkeit der Klägerin, anders als dies das Finanzgericht sah, nicht dem Beruf eines Heilpraktikers ähnlich sei. Es fehle bereits an der für die Ausübung des Heilpraktikerberufs notwendigen staatlichen Erlaubnis (§ 1 Abs. 1 HeilpraktikerG). Auch sei keine Vergleichbarkeit mit dem Beruf eines Krankengymnasten oder Physiotherapeuten gegeben. Diese würden therapeutisch tätig und förderten den Heilerfolg ihrer Patienten. Dies sei bei der Tätigkeit der A nicht der Fall gewesen. Sie therapierte keine Patienten, sondern sorgte für den erfolgreichen Verlauf von klinischen Studien. So unterstützte sie die erfolgreiche Entwicklung von pharmazeutischen Produkten. Ein unmittelbarer und hinreichend konkreter Zusammenhang mit Heilbehandlungstätigkeiten sei daher nicht gegeben. Zuletzt stellt der BFH fest, dass die Tätigkeit der A auch nicht mit der einer Krankenschwester ähnlich sei, die medizinische Hilfeleistungen unter der Verantwortung eines Arztes ausführt. Nach der Rechtsprechung des BFH und nach Verwaltungsauffassung kann eine Krankenschwester grundsätzlich freiberufliche Einkünfte erzielen (BMF-Schreiben vom 22.10.2004, BStBl I S. 1030).