Medizinische Laborleistungen außerhalb der Praxisräume umsatzsteuerfrei
Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs können medizinische Analysen, die von einem in privatrechtlicher Form organisierten Labor außerhalb der Praxisräume des praktischen Arztes durchgeführt werden, umsatzsteuerfrei sein.
Im vorliegenden Fall untersuchte die Klägerin, eine GmbH, ihr von Ärzten und Heilpraktikern zugesandtes biologisches Probematerial, wie Blutproben oder Serum, unter Verantwortung eines promovierten Biologen und Chemikers sowie eines Allgemeinmediziners. Die Aufträge erteilten die jeweiligen Patienten, mit denen die GmbH auch abrechnete.
Der Bundesfinanzhof entschied anders als das Finanzgericht, das nach der seit 2009 geltenden Rechtslage entsprechend § 4 Nr. 14 a Umsatzsteuergesetz nur auf vom persönlichen Vertrauensverhältnis getragenen Leistungen in Praxisräumen von Heilberuflern oder in Wohnungen der Patienten sowie an entsprechenden Orten durchgeführt werden. Leistungen, wie die Klägerin sie erbringt, können nur umsatzsteuerfrei sein, wenn die Voraussetzungen des Umsatzsteuergesetzes erfüllt sind. Im zweiten Rechtsgang muss das Finanzgericht zusätzlich prüfen, ob die Regelung in Hinblick auf einen unzulässigen Bedarfsvorbehalt unionsrechtswidrig sein könnte ( Siehe hierzu: BFH vom 24.8.2017, HR 25/16).