Übergabe fristgebundener Schriftstücke zwischen Ehegatten

Übergabe fristgebundener Schriftstücke zwischen Ehegatten - Eigenes Verschulden eines Ehegatten an einer Fristversäumung hinsichtlich eines nur an ihn adressierten Verwaltungsaktes, der vom anderen Ehegatten versehentlich nicht übergeben wurde

Bringen Eheleute an ihrer ehelichen Wohnung einen gemeinsamen Briefkasten an und verabreden sie, dass jeder Ehegatte den gemeinsamen Briefkasten entleeren darf, aber jeder nur die an ihn gerichtete Post selbst öffnet und die an den anderen Ehegatten adressierte Post diesem übergibt oder auf einen dafür verabredeten Platz ablegt, ist jeder Ehegatte verpflichtet, beim jeweils anderen Ehegatten ein- bis zweimal wöchentlich nachzufragen, ob Post für ihn eingegangen ist. Weiterhin muss sich jeder Ehegatte mindestens einmal wöchentlich stichprobenartig vergewissern, dass an ihn adressierte Post nicht versehentlich durch den anderen Ehegatten vergessen oder fälschlicherweise als dessen eigene Post abgelegt worden ist. Eine Verletzung dieser Pflicht schließt eine Weidereinsetzung in den versäumten Einspruch- oder Klagefirst aus.

Hier geht es zum Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenbrug