Doppelte Haushaltsführung am Beschäftigungsort

Laut Bundesfinanzhof (BFH) liegt eine doppelte Haushaltsführung nicht vor, wenn die Hauptwohnung, d.h. der "eigene Hausstand, ebenfalls am Beschäftigungsort belegen ist. Die Hauptwohnung ist am Beschäftigungsort belegen, wenn der Steuerpflichtige von dieser seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich erreichen kann.

Der Kläger wohnt mit den Kindern seiner Lebenspartnerin zusammen in einer Hauptwohnung. Zusätzlich bewohnte er eine Zweitwohnung, von der er unter der Woche zu seiner Arbeitsstätte fährt. Die Arbeitsstätte ist von der Hauptwohnung 36 km entfernt, und die Fahrzeit für diese Strecke beträgt etwa eine Stunde. Er macht zum einen die täglichen Fahrten und zum anderen Kosten der doppelten Haushaltsführung (Miete, wöchentliche Heimfahrten, Verpflegungspauschbeträge für drei Monate) als Werbungskosten geltend.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG).

Der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort müssen demnach auseinanderfallen. Denn nur dann ist der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält beschäftigt. Eine doppelte Haushaltsführung ist deshalb nicht gegeben, wenn der Steuerpflichtige in einer Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen einen Zweithaushalt führt und auch der vorhandene "eigene Hausstand" am Beschäftigungsort belegen ist. Denn dann fallen der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort nicht auseinander.

Nach Auffassung des BFH liegt somit keine doppelte Haushaltsführung vor. Entscheidend ist, dass der Ort des eigenen Hausstands (Hauptwohnung) und der Beschäftigungsort auseinanderfallen. Wenn aber der auswärtige Beschäftigungsort von der Hauptwohnung aus “in zumutbarer Weise” täglich erreicht werden kann, fallen der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort nicht auseinander. Dies ist anzunehmen bei einer Entfernung von nur 36 km und einer Fahrzeit von etwa einer Stunde. Wird in diesem Fall dennoch eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort angemietet, ist dies privat veranlasst und begründet keine steuerliche doppelte Haushaltsführung.

Eine Mindestentfernung zwischen Hauptwohnung und beruflicher Zweitwohnung bestimmt das Gesetz nicht. In Ausnahmefällen können sich beide Wohnungen sogar in derselben politischen Gemeinde (z.B. in Berlin oder München) befinden, und ein tägliches Fahren kann dennoch nicht zugemutet werden. Grundsätzlich sind immer alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die individuellen Verkehrsverbindungen und Wegzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Richtgröße ist eine Fahrzeit von einer Stunde pro Strecke. Gerade in größeren Städten wie Berlin und München sollte nicht nur auf die Entfernungskilometer geachtet werden, sondern vielmehr auf die benötigte Zeit.

Mehr dazu unter BUNDESFINANZHOF Urteil vom 16.11.2017, VI R 31/16