Keine Begünstigung von Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Neubaus nach § 35a Abs. 3 EStG

Das FG Berlin-Brandenburg hat in einem Urteil vom 7. November 2017 (Az. 6 K 6199/16) den Begriff der Neubaumaßnahme, welche nicht als Handwerkerleistungen im Sinne von § 35a EStG begünstigt sind, präzisiert.

 Leitsatz

  1. Handwerkerleistungen sind nur begünstigt, wenn sie im räumlichen Bereich eines vorhandenen Haushalts erbracht werden. Damit können Handwerkerleistungen, die die Errichtung eines „Haushalts”, also einen Neubau, betreffen, die Steuerermäßigung nicht vermitteln.

  2. Weder die erstmalige Anbringung eines Außenputzes an einem Neubau noch die erstmalige Pflasterung einer Einfahrt bzw. Terrasse, die Errichtung einer Zaunanlage oder das Legen des Rollrasens im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung des Neubaus stellen nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigte Handwerkerleistungen dar.

 

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