Dachertüchtigung für eine Photovoltaikanlage

Beim Vorsteuerabzug aus einer Werkslieferung für die gesamte Dachfläche eines Gebäudes muss die Verwendungsmöglichkeit des gesamten Gebäudes in die durch § 15 Abs. 1 S. 2 UStG vorgegebene Verhältnisrechnung einbezogen werden.

Das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) birgt Klarheit für die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Dächern privat genutzter Häuser, soweit Leistungsbezüge für die vorbereitende Dacherneuerung anfallen. Der BFH sieht in der Dachsanierung eine Werklieferung des Dachs als Teil des Gesamtgebäudes, so dass die Mindestnutzung von 10% als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 S. 2 UStG an der Gesamtnutzung des Gebäudes zu messen ist.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstandes, den der Unternehmer zu weniger als 10 % für sein Unternehmen nutzt, als nicht für das Unternehmen ausgeführt. D.h. geht es um den Vorsteuerabzug aus einer Werklieferung für die gesamte Dachfläche, muss das gesamte Gebäude und damit die Verwendungsmöglichkeit des gesamten Gebäudes in die durch § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG vorgegebene Verhältnisrechnung einbezogen werden.

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 3.8.2017, V R 59/16