Stuerliches Risiko beim außerhäuslichen Arbeitszimmer im Miteigentum

In der Regel erwerben Ehegatten Immobilien im hälftigen Miteigentum. Dies gilt nicht nur für die selbstgenutzte Immobilie, sondern gegebenenfalls auch für eine im gleichen Haus erworbene Eigentumswohnung die einer der Eheleute als außerhäusliches Arbeitszimmer nutzt. Aufgrund der Regelung in § 4 Abs. 5 Nummer 6b EStG unterliegen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einer Abzugsbeschränkung. Kosten für ein außerhäusliches Arbeitszimmer können entgegen dieser Regelung jedoch unbegrenzt steuermindernd als Werbungskosten angesetzt werden. Grundvoraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Ehegatte, der das außerhäusliche Arbeitszimmer nutzt auch die entsprechenden Aufwendungen getragen hat.

Mit Urteil vom 6.12.2017 (Az: VI R 41/15) hat der Bundefinanzhof (BFH) entschieden, dass durch die alleinige Nutzung eines Miteigentümer einer Wohnung zu beruflichen Zwecken, die Abschreibung für Abnutzung (AfA) sowie die Schuldzinsen nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil als Werbungskosten geltend machen, wenn die Darlehen zum Erwerb der Wohnung gemeinsam aufgenommen wurden und Zins und Tilgung von einem gemeinsamen Konto beglichen werden. Die grundstücksorientierten Aufwendungen können daher beim Eigentumserwerb der Eheleute zu gleichen Teilen nur in Höhe von 50 % als Werbungskosten angesetzt werden. Grundstücksorientierte Aufwendungen sind dabei insbesondere die Schuldzinsen auf den Anschaffungskredit, Abschreibung, Grundsteuern, allgemeine Reparaturkosten, Versicherungsprämien und ähnliche Kosten.

Mehr dazu unter BFH Urteil VI R 41/15 vom 6.12.217