Was darf ein Sportwagen steuerlich kosten?

Die Anschaffung eines Sportwagens kann grundsätzlich in voller Höhe als Betriebsausgaben angesetzt werden und die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer wird vom Finanzamt als Vorsteuer erstattet.

Zu beachten ist jedoch, dass nach § 15 Abs. 1a Satz 1 Umsatzsteuergesetz Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen entfallen, die unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz fallen nicht erstattet werden. Nach diesen Vorgaben dürfen Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, den Gewinn nicht mindern soweit sie als unangemessen anzusehen sind. Aufwendungen berühren nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz die Lebensführung eines Steuerpflichtigen dann, wenn er sie aus persönlichen Motiven tätigt, ohne dass deshalb die betriebliche Veranlassung zu verneinen wäre. Konkret bedeutet das, wenn die Benutzung eines repräsentativen Wagens für den Geschäftserfolg keine Bedeutung hat wird der Betriebsausgabenabzug und somit der Vorsteuerabzug begrenzt.

Im Urteilsfall hatte ein Steuerberater ein Kfz mit Anschaffungskosten von brutto 215.264 Euro erworben. Die Angemessenheitsgrenze war insoweit überschritten, als die Anschaffungskosten 100.000 € (Netto) überstiegen. Die Vorsteuer war daher um den 19.000€ (19% von 100.000€) übersteigenden Teil der Vorsteuer aus der Anschaffung des Sportwagens, also um 15.369,89 €, zu verringern. Das Finanzgericht begründet sein Urteil u.a. wie folgt: „Dass die Verwendung … anstelle des ebenfalls im Betriebsvermögen vorhandenen und für berufliche Fahrten des Klägers zur Verfügung stehenden Fahrzeugs mit Anschaffungskosten von 124.400 Euro irgendeinen messbaren Einfluss auf die Höhe der erzielten Umsätze und Gewinne gehabt hätte, ist nicht ersichtlich. Es ist fernliegend, dass Mandanten die Erteilung von Aufträgen eines Steuerberaters davon abhängig machen würden, ob dieser einen Sportwagen statt eines ebenfalls hochpreisigen Mercedes F… fährt, selbst wenn es zutreffen sollte, dass manche Mandanten es als „Rückschritt” empfunden hätten, wenn der Kläger keinen Sportwagen mehr gefahren wäre.“

 

Siehe Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.9.2017, 7 K 7234/15