Abgeltungsteuer bei Darlehen zwischen nahen Angehörigen

Um Steueroptimierungsstrategien zu vermeiden, verweigert der Gesetzgeber bei Kreditverträgen zwischen nahen Angehörigen die Anwendung der teils günstigen Abgeltungsteuer. Dies führte dazu, dass der Kreditnehmer seine gezahlten Zinsen zwar bislang als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu seinem persönlichen Steuersatz bis zu 45 % steuermindernd geltend machen konnte, dem Kreditgeber die Anwendung der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % jedoch für die vereinnahmten Zinsen verwehrt war.

Durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28.1.2015 sollte dies nur noch dann der Fall sein, wenn unter den nahen Angehörigen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ist dieses Abhängigkeitsverhältnis nicht gegeben und sind die Verträge zivilrechtlich wirksam, klar und eindeutig abgeschlossen sowie tatsächlich vollzogen, kann eine Missbrauchs Vermutung des Finanzamts in der Regel entkräftet werden. Im Sinne der Fremdüblichkeit kann ggf. ein konkretes Darlehensangebot eines Kreditinstituts als Beleg eingeholt werden. Wichtig ist, auf die Darlehenshöhe, den Zinssatz, die Rückzahlungsbedingungen, das Kündigungsrecht und auf Sicherheiten zu achten. Die Erfüllung der Vertragsbedingungen muss überwacht werden.

 Der wirtschaftliche Vorteil ist eindeutig. Die Anwendung der Abgeltungsteuer ergibt eine Steuerersparnis von bis zu 20 % (45 % minus 25 % = 20 %). Ein schöner wirtschaftlicher Effekt.