Gesundheitstelematik – Steuerliche Behandlung

Die Einführung der digitalen Infrastruktur im Gesundheitswesen wird für die Kranken- kassen wiederum teurer als bisher gedacht. Der Hintergrund ist, dass die Preise wider Erwarten nicht sinken, da es mit der Compu Group bislang nur einen Anbieter gibt.  

Die Krankenkassen müssen den Ärzten die Kosten für die Geräte zzgl. Anschlüsse er- statten. Bislang sollten pro Gerät 720 € erstattet werden. Nunmehr wurde in einem Schiedsgerichtsverfahren entschieden, dass der sog. „Konnektor“, der die Praxissoft-ware mit dem Internet verbinden soll, mit 1.719 € erstattet werden soll, und zwar für das dritte Quartal 2018. Zu Beginn des vierten Quartals sinkt der Erstattungsbetrag auf 1.547 €. Gehofft wird, dass in den kommenden Monaten die Kosten aufgrund mehrerer Anbieter sinken.  

Zwischenzeitlich hat sich ein weiterer Anbieter gefunden. Neben dem Softwarehersteller Compu Group bietet nun auch die IT-Tochter der Deutschen Telekom, T-Systems, funktionsfähige Konnektoren an. 

Wie sieht dies nun steuerlich aus?

Werden die Kosten des Arztes gedeckt, kann er steuerlich nichts geltend machen. Bleibt er auf Kosten sitzen, kommt es auf die Höhe an. Verbleibt die Restbelastung im Rahmen der Grenze für Geringwertige Wirtschafts-güter, kann der Betrag in Jahr 2018 bis 800 € in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden. Darüber hinausgehende Beträge müssen auf drei Jahre (Nutzungsdauer) verteilt und über diese Zeit pro rata temporis (zeitanteilig) abgeschrieben werden.

Beispiel:
Der überschießende, vom Arzt/Psychotherapeuten zu tragende Anteil beträgt 900 €. In diesem Falle sind bei Anschaffung im August für das Jahr 2018 5/12 aus 33 1/3 % von 900 € = 125 €, 2019 300 €, 2020 300 € und 2021 175 € abzuschreiben.

In der Regel ist davon auszugehen, dass nach Ablauf dieser Zeit kein Verkaufswert verbleibt. Somit hat der Mediziner keine Resteinnahmen.