Umsatzsteuerpflicht für ärztliche Leistungen

Um als Ärztin bzw. Arzt umsatzsteuerfreie Leistungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Umsatzsteuergesetz erbringen zu können, muss es sich bei diesen  zwingend um Heilbehandlungen handeln. Heilbehandlungen sind Tätigkeiten, die zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und − soweit möglich − der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen vorgenommen werden. 

Folglich sind Leistungen nur steuerfrei, wenn bei der Tätigkeit ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht.  

Für ärztliche Leistungen kann somit die Umsatzsteuerbefreiung nur Anwendung finden, wenn diese dazu dienen, Personen zu behandeln oder zu heilen, bei denen aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels ein Eingriff ästhetischer Natur erforderlich ist.

Zur Feststellung eines therapeutischen Zwecks von ästhetisch-
chirurgischen Maßnahmen ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dient der Eingriff z. B. der Beseitigung von Unfallfolgen findet die Steuerbefreiung Anwendung. 

Mehr hierzu finden Sie in unserem Mandanten Rundschreiben