Einkommensteuernachzahlung – Finanzierungskosten?

Im vorliegenden Falle musste ein Kläger im Rahmen einer Betriebsprüfung Steuernachzahlungen leisten. Um diese Nachzahlungen leisten zu können, nahm er ein Bankdarlehen auf. Die Darlehensverträge wiesen im Ver- wendungszweck auf die Steuernachzahlungen hin.

Ein Einspruchsverfahren führte dann zu Erstattung von Steuern und darüber hinaus zu Nachzahlungszinsen. Der Kläger beantragte, den Zinsaufwand für die Bankdarlehen als Werbungskosten und die bei den Erstattungszinsen erzielten Einkünften aus Kapitalvermögen steuerlich zu berücksichtigen, was dann vom Finanzamt abgelehnt wurde. Der Bundesfinanzhof entschied, dass Schuldzinsen für ein Darlehen, das zur Finanzierung einer Einkommensteuernachzahlung aufgenommen worden ist, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig sein können, wenn die Einkommensteuer später wieder herabgesetzt und hierfür steuerpflichtige Erstattungszinsen gezahlt werden. 

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs liegt hier ein Fall erzwungener Kapitalüberlassung vor, bei dem es zur Begründung des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen Kreditaufnahme und späterer Zinseinnahmen ausreicht, wenn das Darlehen zu dem Zweck aufgenommen und verwandt worden ist, eine letztlich nicht gerechtfertigte Forderung zu erfüllen. 

Siehe hierzu: BFH vom 28.2. 2018, VIII R 53/14, in: HFR 2018, S. 950 ff.