Apotheker hinterzieht Steuern: Approbation nicht unbedingt in Gefahr...

Wenn ein Apotheker seine Abrechnungen manipuliert hat und daraufhin wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden ist, muss er dadurch nicht unbedingt seine Approbation verlieren.

Dies zumindest dann nicht, wenn

  • sich das Fehlverhalten nicht auf das Vertrauensverhältnis zwischen Apotheker und Kunde in der gesundheitlichen Beratung erstreckt,
  • weder die Abrechnungen gegenüber den Kunden noch den Krankenkassen betroffen sind und
  • es zu keiner Schädigung des öffentlichen Gesundheitssystems gekommen ist.

Im Streitfall hatte der betroffene Apotheker mehrere Jahre lang im Abrechnungssystem seiner Apotheke eine Manipulationssoftware verwendet. Er wurde daher wegen Steuerhinterziehung in Höhe von rund 200.000 Euro zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung verurteilt. Daraufhin war ihm die Apothekenbetriebserlaubnis entzogen worden.

Das VG Aachen entschied, dass jedenfalls der Widerruf der Approbation hier eine zu harte Strafe darstellt (Urteil vom 6.7.2018, Az. 7 K 5905/17).

Ob der Steuerhinterzieher auch wieder eine eigene Apotheke betreiben darf, ist noch offen – das entsprechende Verfahren ist noch beim OVG Nordrhein-Westfalen anhängig (Az.13 A 3040/18).