Einreichung der Steuererklärung beim unzuständigen Finanzamt
Ist jemand nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, kann er seine sogenannte Antragsveranlagung beim Finanzamt einreichen. Die Steuererklärung muss dann innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Steuerjahres beim Finanzamt eingereicht werden.
Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Wird die Steuererklärung erst nach Ablauf der Frist beim Finanzamt eingereicht, ist sie unwirksam, sodass eventuelle Erstattungsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können. Der Einwurf einer Steuererklärung am letzten Tag der Antragsfrist ist nach Auffassung des Finanzgerichts Köln selbst dann fristwahrend, wenn sie beim unzuständigen Finanzamt erfolgte.
Siehe Bundesfinanzhof Urteile VI R 37/17 und VI R 38/17