Praxisaufgabe (zwangsweise) -Patientenstamm als wesentliche Betriebsgrundlage

Zu den wesentlichen Betriebsgrundlage einer Praxis gehören auch der Praxiswert bzw. der Patientenstamm. In einem vor dem Finanzgericht Münster verhandelten Fall wollte der Praxisinhaber seine Praxis nicht aufgeben und erklärte auch nicht die Betriebsaufgaben. Dies sah das Finanzamt anders.

Bei Betriebsverpachtung und -unterbrechung sind die funktional-wesentlichen Betriebsgrundlagen unter Berücksichtigung der spezifischen Verhältnisse des konkreten verpachteten bzw. unterbrochenen Betriebs zu bestimmen. Hierzu gehört nicht nur das “fassbare” Anlagevermögen, sondern ggf. auch die schwer bestimmbaren immateriellen Wirtschaftsgüter und weichen Faktoren wie der Kunden-/Patientenstamm. Insbesondere für Freiberufler sind die persönliche Leistung und das damit aufgebaute Vertrauensverhältnis zu den Kunden wesentliche Grundlagen.

Im Streitfall – Veräußerung einer Tierarztpraxis – stellt das Finanzgericht Münster die Spezialisierung auf Großtiere und die hiermit verbundenen Einsätze außerhalb der Praxis als prägendes Element des Betriebs heraus. Dies ist hervorzuheben, da das Finanzgericht daraus schlussfolgert, dass die Räumlichkeiten nicht die einzige funktional wesentliche Betriebsgrundlage bilden. Denn die Tätigkeit wurde in nicht unerheblichem Maße auch außerhalb der Praxis verwirklicht. Diese Würdigung könnte auf viele Freiberufler bzw. Dienstleister (z. B. Makler) übertragen werden. Hierbei sind aber die Häufigkeit und Regelmäßigkeit der Außeneinsätze im Einzelfall abzuwägen.

Siehe FG Münster v. 20.11.2018 – 2 K 398/18 E