Kosten für die Sanierung eines vorhandenen Anschlusskanals als Herstellungskosten eines Gebäudes

Herstellungskosten sind nach BFH-Rechtsprechung auch die Kosten für den erstmaligen Anschluss des Gebäudes an die öffentlichen Ver- und Entsorgungsnetze (sog. Hausanschlusskosten). Die Anschlüsse, insbesondere für Strom, Gas und Wasser sowie Kanalisation zwischen dem Gebäude und den öffentlichen Versorgungsleistungen sind erforderlich, um das Gebäude überhaupt erst bewohnen und nutzen zu können. Ohne diese Anschlüsse ist ein Wohnhaus nach heutigen Maßstäben nicht fertiggestellt.

Das Finanzamt hat die für den Anschluss des Gebäudes an den Abwasserkanal und die Sanierung des Anschlusskanals angefallenen Kosten zu Recht nicht als sofort abzugsfähige Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt.

Die Kosten stellen keinen sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand dar. Es handelt sich vielmehr um Herstellungskosten des Gebäudes, die sich erst im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes und damit erst nach dem Streitzeitraum über die Absetzung für Abnutzung (AfA) steuermindernd auswirken. Welche Aufwendungen zu den Herstellungskosten zählen, bestimmt sich auch für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 255 Abs. 2 HGB. Danach sind Herstellungskosten die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes (Wirtschaftsguts), seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen.

Herstellungskosten sind nach BFH-Rechtsprechung, auch die Kosten für den erstmaligen Anschluss des Gebäudes an die öffentlichen Ver- und Entsorgungsnetze (sog. Hausanschlusskosten). Die Anschlüsse, insbesondere für Strom, Gas und Wasser sowie Kanalisation zwischen dem Gebäude und den öffentlichen Versorgungsleistungen sind erforderlich, um das Gebäude überhaupt erst bewohnen und nutzen zu können. Ohne diese Anschlüsse ist ein Wohnhaus nach heutigen Maßstäben nicht fertiggestellt.

Quelle: FG Düsseldorf v. 13.9.2018 - 14 K 3011/17 E