Steuerbefreiung für Tangounterricht

Die bei einem Tangotanzkurs erbrachten Leistungen sind nur umsatzsteuerfrei, wenn es der Kurs zumindest einzelnen Teilnehmern ermöglicht, die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten durch Vertiefung und Fortentwicklung auch beruflich zu nutzen. Die Steuerfreiheit im Hinblick auf eine künftige Berufsausbildung kommt nur dann in Betracht, wenn tatsächlich eine realistische Möglichkeit besteht, die so erlangten Kenntnisse später für eine berufliche Tätigkeit zu nutzen.

Quelle: BFH, Urteil v. 24.1.2019 - V R 66/17, NV